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Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz

  • Erklärungsabgabe ab Juli 2022 online möglich

    Die Finanzverwaltung nimmt seit Juli 2022 die Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts entgegen. Die Abgabe der Erklärung soll elektronisch über das „MeinELSTER“-Portal erfolgen. Im Rahmen der Neubewertung müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer für ihren Grundbesitz eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben.

    „Mit Beginn der Annahme der Feststellungserklärungen wird im Umsetzungsprozess der Grundsteuerreform ein weiterer wichtiger Schritt getan. Dabei unterstützen wir die Eigentümerinnen und Eigentümer im Regelfall durch die Zusendung eines Datenstammblatts, das bereits sogenannte erklärungsrelevante Geobasisdaten enthält. Zudem stellt die Finanzverwaltung eine Broschüre bereit, die wichtige Fragen im Rahmen des Feststellungsverfahrens beantwortet“, so Finanzministerin Doris Ahnen.

    In einer sogenannten Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sind neue Grundsteuerwerte von den Finanzämtern zu ermitteln, die der Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt werden. In Rheinland-Pfalz sind hiervon ca. 2,5 Millionen wirtschaftliche Einheiten, wie etwa Grundstücke oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, betroffen.

    Nachdem das Bundesministerium der Finanzen am 30. März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung auf den Weg gebracht hatte, versendet die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz als freiwillige Serviceleistung derzeit millionenfach Informationsschreiben einschließlich des vorgenannten Datenstammblatts (Ausfüllhilfe). Das Datenstammblatt selbst ersetzt die Feststellungserklärung nicht. Die Abgabefrist der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 endet am 31. Oktober 2022.

    Die Feststellungserklärungen können z. B. über das Steuerportal „MeinELSTER” (www.elster.de) eingereicht werden. Auf diesem Portal sind die Formulare zur Grundsteuer unter der Rubrik „Formulare & Leistungen“ verfügbar.

    Für die Abgabe der Erklärung über „MeinELSTER“ ist eine vorherige Registrierung im ELSTER-Portal unter www.elster.de Voraussetzung. Wer ELSTER bisher noch nicht genutzt hat (z. B. für die Erstellung und Abgabe der Einkommensteuererklärung), sollte sich kostenlos registrieren. Mit dem Benutzerkonto können auch Erklärungen für Angehörige übermittelt werden.

    Steuerbürgerinnen und Steuerbürger, die nicht über die entsprechenden technischen Möglichkeiten und die persönlichen Kenntnisse für eine elektronische Datenübermittlung verfügen, sollten sich an ihre zuständigen Finanzämter wenden. Eine Abgabe der Feststellungserklärung kann danach in Einzelfällen auch in Papierform erfolgen. 

    Die wichtigsten Termine sowie Erklärungs- und Anzeigepflichten finden sich in der neuen Broschüre „Steuertipp – Grundsteuerreform“ des Ministeriums der Finanzen. Diese kann seit Mai in den Finanzämtern vor Ort abgeholt werden und steht auf der Homepage des Ministeriums zum Download bereit: https://s.rlp.de/pLEaP

    Weitergehende Informationen zum Umsetzungsprozess der Grundsteuerreform (z. B. zur Erklärungsübermittlung durch nahe Angehörige oder Klickanleitungen für die Registrierung bei „MeinELSTER“) sind auf der Internetseite des Landesamts für Steuern unter www.fin-rlp.de/grundsteuer abrufbar.

  • Hilfestellungen bei der Abgabe der Grundsteuererklärung

    Mit dem Start der Erklärungsabgabe zur Feststellung des Grundsteuerwerts sehen sich viele Bürgerinnen und Bürger vor eine große Herausforderung gestellt. Die Finanzämter helfen durch telefonische Auskunft, sind aber aufgrund der hohen Anzahl an Anrufen derzeit stark ausgelastet und es kann zu längeren Wartezeiten kommen. Deshalb stellt die Finanzverwaltung verschiedene Unterstützungsangebote vor:

    Klickanleitung für ELSTER

    Hilfe beim Ausfüllen der Feststellungserklärung über ELSTER bietet die vom Landesamt für Steuern erstellte „Klickanleitung zum Ausfüllen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Diese ist einsehbar unter: https://www.lfst-rlp.de/grundsteuer - hier unter „Unser Service für Sie“. Weitere Hilfe bietet der  „Fragen-Antworten-Katalog“, der  auf der gleichen Seite zu finden ist.

    Grundsteuererklärung für einfache Sachverhalte

    Darüber hinaus können Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken, die im Privateigentum sind, auch die kostenlose Abgabemöglichkeit über die Web-Anwendung: https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ nutzen.  Auf die dortige Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ wird ausdrücklich hingewiesen. Aktuell kann dieser Service allerdings nur von Personen genutzt werden, die noch kein ELSTER-Konto haben. Ab September 2022 soll die Nutzung auch mit ELSTER-Konto möglich sein. Im Übrigen können Fragen inhaltlicher und technischer Art zur Web-Anwendung „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ an die E-Mail-Adresse kontakt@grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de gerichtet werden.

    Papiererklärungen nur auf amtlichen Vordrucken

    Grundsätzlich ist eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung vorgesehen. Ausnahmsweise können Papiervordrucke in sog. Härtefällen verwendet werden. Ob ein solcher Härtefall vorliegt, entscheidet das jeweilige Finanzamt. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Eigentümerin oder ein Eigentümer von Grundbesitz nicht über die technische Ausstattung oder erforderlichen technischen Kenntnisse für eine elektronische Übermittlung verfügt.

    Für diese Eigentümerinnen und Eigentümer gibt es folgende Möglichkeiten:

    Zum einen  können die als PDF-Dateien unter www.fin-rlp.de/Vordrucke - hier unter „Grundsteuer“ - veröffentlichten amtlichen Vordrucke ausgefüllt und in Papier dem zuständigen Finanzamt übersandt werden. Zum anderen sind alternativ unter Angabe der entsprechenden Gründe, Papiervordrucke in den Service-Centern der Finanzämter erhältlich. Hierbei sollten die Informationsschreiben zur Grundsteuerreform samt Datenstammblatt mitgebracht werden.

    Die Service-Center der Finanzämter können diesbezüglich montags von 8:00 bis 16:00 Uhr und donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr ohne eine vorherige Terminvereinbarung aufgesucht werden.

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