Hinweis der örtlichen Ordnungsbehörde


Im Sommer erfreuen sie uns mit ihrem Schatten, sie liefern uns Sauerstoff und dämmen den Lärm. Aber im Herbst bereiten sie uns viel Arbeit. Unsere Bäume. Herbstzeit ist auch Laubzeit.

Buntes Herbstlaub ziert unsere Straßen und Wege. Die Kehrseite der Farbenpracht: Die Grundstückseigentümer sind nach den örtlichen Straßenreinigungssatzungen verpflichtet, das Laub zu entfernen. Dies muss mindestens einmal wöchentlich im Rahmen der Straßenreinigung erfolgen. Dies gilt auch, wenn das Laub von Bäumen der Gemeinde oder des Nachbarn stammt. Für den Fall, dass stärkerer Laubfall gegeben ist, muss in kürzeren Abständen gereinigt werden. Wer das Laub nicht selbst kompostiert, kann es über die Biotonne entsorgen.

Laubfreie Straßen und Gehwege sind aber nicht nur eine Frage der Sauberkeit, sondern in erster Linie eine Frage der Sicherheit. Nasse Blätter sind gefährlich. Bei feuchtem Laub lauert Rutschgefahr.  Deshalb unsere Bitte: Kommen Sie der Reinigungspflicht nach, bevor etwas passiert. Vielen Dank.

 

Verbandsgemeindeverwaltung
-örtliche Ordnungsbehörde-

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