Öffentliche Festsetzung namens und im Auftrag der angeschlossenen Stadt und Ortsgemeinden


1. Steuerfestsetzung

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 122 Abs. 3 Abgabenordnung (AO), § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG), § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG), Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags der Stadt Bad Marienberg und Satzungen über die Erhebung der Hundesteuer  in den zur Zeit gültigen Fassungen werden die Grundsteuer, der Landwirtschaftskammerbeitrag, der Fremdenverkehrsbeitrag sowie die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 die gleichen Beträge wie im Vorjahr zu entrichten haben und keinen neuen Abgabenbescheid für 2024 und für die Folgejahre (= neuer Dauerbescheid) erhalten haben, werden die Steuern und Beiträge für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die oben genannten Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn sich Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht bzw. in den gespeicherten Personendaten ergeben haben. In diesen Fällen ergeht ein entsprechender schriftlicher Bescheid.

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden aufgefordert, die Steuern und die Beiträge zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, unter Angabe des Kassenzeichens auf die in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Verbandsgemeindekasse Bad Marienberg  zu überweisen oder einzuzahlen.

Soweit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird der fällige Betrag jeweils abgebucht; eine eigene Überweisung des Betrages bzw. der Rate ist dann nicht notwendig.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Kirburger Straße 4, 56470 Bad Marienberg, oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: vg-bad-marienberg@poststelle.rlp.de erhoben werden.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Die Pflicht zur Zahlung und die Einziehung der Forderung wird durch den erhobenen Widerspruch nicht aufgehalten. Das heißt, es besteht die Verpflichtung, die angeforderten Beträge fristgerecht zu zahlen. Falls die Frist zur Einlegung des Widerspruchs durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Abgabepflichtigen zugerechnet werden.

4. Auskunft

Auskunft erteilt Silvia Wollenweber, Telefon 02661-6268357

E-Mail silvia.wollenweber@bad-marienberg.de

Bad Marienberg, 10.01.2024     

Andreas Heidrich
Bürgermeister

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