Hinweise zur Gebäudeeinmessungspflicht


Ein im amtlichen Liegenschaftskataster vollständig nachgewiesener Gebäudebestand bildet die Grundlage für zahlreiche Aufgaben und infrastrukturelle Maßnahmen im privaten und öffentlichen Bereich (z. B. Ver- und Entsorgung, Straßensanierung, Bauplanung). Er ist zugleich eine wesentliche Grundlage für Navigationsdienste und damit nicht zuletzt auch für Rettungsdienste und Feuerwehren fundamental.

Die gesetzliche Grundlage für die Gebäudeeinmessung bildet das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. 2000, S. 572), insbesondere die §§ 18 und 20 Abs. 1, in der jeweils geltenden Fassung. Gemäß LGVerm sind Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, die Einmessung eines Gebäudes spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaus zu beantragen. Dies kann entweder bei einem Vermessungs- und Katasteramt in Rheinland-Pfalz (siehe: https://lvermgeo.rlp.de/vermessungsbehoerden) oder bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin bzw. einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit Sitz in Rheinland-Pfalz (siehe: https://lvermgeo.rlp.de/oebvi) erfolgen.

Gebäude im Sinne des § 2 LBauO sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Wichtig: Auch genehmigungsfreie bauliche Anlagen im Sinne des § 67 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) können der Einmessungspflicht unterliegen. Sie umfasst nicht nur Hauptgebäude, sondern auch Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Beispiele hierfür sind:

  • Garagen
  • Carports (wenn diese an mehr als zwei Seiten geschlossen sind)
  • Gartenhäuser

Weitere Informationen zur Gebäudeeinmessung erhalten Sie bei den Vermessungs- und Katasterämtern sowie bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren in Rheinland-Pfalz.

 

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