Karneval und Jugendschutz


„Lasst denen doch Ihren Spaß“ – erfahrungsgemäß denken viele Erwachsene so und sehen schon mal gerne weg, wenn es um den Jugendschutz im Karneval geht.

Doch gerade der Konsum von Alkohol spielt im Karneval auch bei Jugendlichen eine nicht unwesentliche Rolle. In den letzten Jahren ist der Trend zu beklagen, dass Kinder und Jugendliche auch während der Karnevalstage vermehrt „zur Flasche greifen“, und zwar nicht nur zum Probieren, sondern in einer Weise, die ernste gesundheitliche Schäden verursachen kann und ggf. medizinische Hilfe erforderlich macht.

In großer Verantwortung stehen nicht nur die Veranstalter und Gewerbetreibenden hinsichtlich der Ausgabe von Getränken und Genussmitteln, sondern auch die Eltern. Allgemein sollten alle Erwachsenen mit besonderer Aufmerksamkeit dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche nicht zum Konsum von Alkohol verleitet werden.

Nachstehend möchten wir daher nochmals an die wichtigsten Bestimmungen erinnern:

  • Die Teilnahme an einer Karnevalsveranstaltung ist Kindern bis 14 Jahren bis 22.00 Uhr und Jugendlichen von 14 – 18 Jahren bis 24.00 Uhr ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.
  • An unter 18-Jährige ist der Verkauf von branntweinhaltigen Alkoholika wie Schnäpse, Liköre, Rum und Whisky nicht gestattet. Das gilt auch für Alcopops, die zwar wie Limonade aussehen und schmecken, aber hochprozentig sind.
  • An Jugendliche von 14 bis 16 Jahren dürfen weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken nur dann abgeben werden, wenn sie in Begleitung eines Personensorgeberechtigten sind. Die Abgabe an Kinder unter 14 Jahren ist generell nicht gestattet. An über 16-Jährige ist die Abgabe – auch ohne Begleitung einer sorgeberechtigten Person – erlaubt.
  • Um die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen, hat der Gesetzgeber das Rauchen von Jugendlichen unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit untersagt. Tabakwaren und Zigaretten dürfen nicht an Kunden unter 18 Jahren verkauft werden.

 

Verbandsgemeindeverwaltung
- örtliche Ordnungsbehörde -

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