Änderung des Familiennamens als vertriebene oder spätaussiedelnde Person, deren Ehegattin, Ehegatte oder Nachkomme beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Familiennamen von Vertriebenen sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sind oft nach Geschlecht oder Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt, beinhalten dem deutschen Namensrecht fremde Namensbestandteile und entsprechen damit nicht dem deutschen Namensrecht.

    Sie können Ihren Namen ändern, wenn Sie zu einer dieser Gruppen gehören:

    • Vertriebene
    • Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
    • deren Ehegattinnen oder Ehegatten
    • deren Kinder oder Enkelkinder

    Mit einer Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt oder Ihrem örtlichen Standesamt können Sie:

    • Bestandteile Ihres Namens ablegen, die in Deutschland nicht üblich sind
    • die ursprüngliche Form des Namens annehmen, der nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt ist
    • eine deutschsprachige Form Ihres Familiennamens annehmen
    • den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen
    • einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen und gegebenenfalls einen Begleitnamen für Ehegattin oder Ehegatten bestimmen

    Ihre eigenen Kinder unter 5 Jahren erhalten ebenfalls den neuen Familiennamen. Kinder von 5 bis 14 Jahren können sich der Namensänderung anschließen oder tragen weiterhin ihren alten Namen. Jugendliche über 14 Jahren können sich der Namensänderung nicht anschließen, sondern müssen die Namensänderung selbst beantragen. Dazu ist aber Ihre Zustimmung als gesetzliche Vertreterin oder als gesetzlicher Vertreter notwendig.

    Sie können nur einmal einen neuen Namen wählen. Eine Wiederholung oder Rücknahme der Namenserklärung ist nicht möglich. Die Änderung Ihres Namens durch eine Namenserklärung ist freiwillig. Sie können Ihren Namen auch beibehalten.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein
    Die Änderung Ihres Familiennamens ist gebührenfrei.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Sie können die Erklärung zur Namensführung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt gegenüber abgeben. Handelt es sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, so ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Geburtenregister führt.

Wenn Sie die Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens abgeben möchten, ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Eheregister führt. Für alle anderen Fälle ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.

Zuständige Fachbereiche

Zuständige Mitarbeitende

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

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    2. Farben umkehren

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  • Bildschirmlupe

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    Ein-/ausschalten

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