1. Änderungssatzungder Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung


der Verbandsgemeinde Bad Marienberg
vom 20.12.2023

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) – in der jeweils geltenden Fassung – die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

I. Neufassung

Die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg vom 15. Dezember 2021 wird wie folgt geändert:

§ 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

§ 26 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse

(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

II. Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Marienberg, 20.12.2023

Verbandsgemeindeverwaltung

Andreas Heidrich                                                               (Siegel)
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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