Bekanntmachung nach § 50 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung.
I. Umlegungsbeschluss
Der Stadtrat Bad Marienberg hat am 13. Februar 2023 folgende Beschlüsse gefasst:
- Auf Grund des § 46 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl.I.S. 3634),
in der jeweils geltenden Fassung wird die Umlegung für das Baugebiet
„Auf dem Oberschär“ angeordnet. - Die Umlegungsbefugnisse werden nach § 46 Abs. 4 BauGB auf das Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus übertragen.
Im Folgenden wird das Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus als „durchführende Stelle“ bezeichnet.
Die durchführende Stelle hat am 22. Januar 2026 folgenden Beschluss gefasst:
Nach § 47 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung wird aufgrund der Umlegungsanordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB) der Stadt Bad Marienberg vom 13. Februar 2023 und nach erfolgter Anhörung der Eigentümerinnen und Eigentümer (§ 47 Abs. 1 BauGB) die Umlegung „Auf dem Oberschär“ eingeleitet.
Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Auf dem Oberschär“.
Abgrenzung des Umlegungsgebiets:

In das Umlegungsgebiet sind folgende Flurstücke oder Flurstücksteile einbezogen:
Gemarkung: Eichenstruth (0467) Grundbuchamt: Westerburg
Flur 4 Nr.: 367/1
Flur 5 Nr.: 16/A (Teilfläche aus Flurstück 16), 21/A (Teilfläche aus Flurstücke 21), 22, 23,
24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31/A (Teilfläche aus Flurstück 31), 39/A (Teilfläche aus
Flurstück 39), 53/A (Teilfläche aus Flurstück 53) und 54/A (Teilfläche aus
Flurstück 54)
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
- die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
- die Inhaberinnen und Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
- die Inhaberinnen und Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,
- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
- die Stadt Bad Marienberg
- unter den Voraussetzungen des § 55 Abs.5 die Bedarfsträger
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der durchführenden Stelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird die durchführende Stelle der anmeldenden Person unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung ihres Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die anmeldende Person bis zur Glaubhaftmachung ihres Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei der durchführenden Stelle anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch die durchführende Stelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss die berechtigte Person die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die durchführende Stelle dies bestimmt.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie die beteiligte Person, gegenüber der die Frist
durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Wechselt die Person einer Beteiligten oder eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt seine Rechtsnachfolgerin oder sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der durchführenden Stelle
- ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
- Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,
- erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
- nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
- genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der durchführenden Stelle ist beim Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg eingerichtet.
V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebiets aufgeführt ist, liegen vom
19. Februar 2026 bis einschließlich 19. März 2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg während der Dienststunden öffentlich aus. Sie werden ebenfalls auf der Internetseite des Vermessungs- und Katasteramts Westerwald-Taunus unter https://vermka-westerwald-taunus.rlp.de/ueber-uns/oeffentliche-bekanntmachungen-/-oeffentliche-mitteilungen zugänglich gemacht.
VI. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, nachdem den Eigentümerinnen, Eigentümern, Erbbauberechtigten und Besitzerinnen oder Besitzern die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, rechtzeitig bekannt gegeben worden ist.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Umlegungsbeschluss gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Widerspruch kann bei dem Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg
- in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
- schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes,
- schriftlich oder
- zur Niederschrift
erhoben werden.
Westerburg, den 22. Januar 2026
Im Auftrag
gez. Dr.-Ing. Gabriele Hückelheim (Siegel)
Abteilungsleitung Bodenmanagement
Hinweise:
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der die Umlegung durchführenden Stelle finden Sie unter:
https://vermka-westerwald-taunus.rlp.de/de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation/.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter:
https://lvermgeo.rlp.de/de/wichtige-informationen/datenschutz/.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann auch im Internet unter:
https://vermka-westerwald-taunus.rlp.de/ueber-uns/oeffentliche-bekanntmachungen-/-oeffentliche-mitteilungen eingesehen werden.

