Bekanntmachung zur Wahl der/des Landrätin/Landrats des Westerwaldkreises


Am Sonntag, dem 16. August 2026 wird die Wahl der/des Landrätin/Landrats des Westerwaldkreises durchgeführt. Die Wahlhandlung dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

I.

Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat.

Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

II.

 

Die Stadt Bad Marienberg ist in vier, die Ortsgemeinde Unnau in drei Wahlbezirke eingeteilt. Die Übrigen Ortsgemeinden

Bölsberg                          Dreisbach              Fehl-Ritzhausen            Großseifen

Hahn b.M.                        Hardt                      Hof                                 Kirburg

Langenbach b.K.             Lautzenbrücken   Mörlen                           Neunkhausen

Nisterau                            Nistertal                Norken                           Stockhausen-Illfurth

 

bilden jeweils einen Wahlbezirk.

In den Gemeinden der Verbandsgemeinde Bad Marienberg werden die folgenden Wahlräume eingerichtet:

Stimmbezirk

Stimmbezirksnummer

Wahlraum

Straße

Barrierefrei

Bad Marienberg

10011

Stadthalle

Kirburger Straße 2

ja

Bad Marienberg

10012

Stadtbücherei

Büchtingstraße 3

ja

Bad Marienberg-Langenbach

10016

Dorfgemeinschaftshaus

Schulstraße 15

ja

Bad Marienberg-

Eichenstruth/Zinhain

10018

Wolfsteinschule

Erlenweg 2

ja

Bölsberg

10020

Dorfgemeinschaftshaus

Waldstraße 17

ja

Dreisbach

10030

Dorfgemeinschaftshaus

Schulstraße 3

ja

Fehl-Ritzhausen

10040

Dorfgemeinschaftshaus

Oranienstraße 9

ja

Großseifen

10050

Bürgerhaus

Flottstraße 5

ja

Hahn b. M.

10060

Dorfgemeinschaftshaus

Hauptstraße 11

ja

Hardt

10070

Dorfgemeinschaftshaus

Mittelstraße 11

ja

Hof

10080

Mehrzweckhalle

Schul- und Sportzentrum

ja

Kirburg

10090

Feuerwehrhaus

Waldstraße 25

ja

Langenbach b. K.

10100

Dorfgemeinschaftshaus

Poststraße 6

ja

Lautzenbrücken

10110

Dorfgemeinschaftshaus

Hauptstraße 11

ja

Mörlen

10120

Bürgerhaus

Schulstraße 9

ja

Neunkhausen

10130

Bürgerhaus

Kirchstraße 7

ja

Nisterau

10140

Dorfgemeinschaftshaus

Schulstraße 12

ja

Nistertal

10150

Bürgerhaus

Am Sportplatz 4a

ja

Norken

10160

Gemeindezentrum

Westerwaldstraße 8

ja

Stockhausen-Illfurth

10170

Dorfgemeinschaftshaus

Schulstraße 2

ja

Unnau

10181

Concordiahalle - Wahllokal I

Schwimmbadstraße 32/34

ja

Unnau-Korb

10182

Concordiahalle - Wahllokal II

Schwimmbadstraße 32/34

ja

Unnau-Stangenrod

10184

Dorfgemeinschaftshaus

Jahnstraße 1

nein

 

Barrierefreie Wahlräume erleichtern die Teilnahme an der Wahl für körperlich beeinträchtigte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen.

In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 26. Juli 2026 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis

Freitag, den 14. August 2026, 18.00 Uhr,

einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen.

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.

III.

 

Zur Wahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Wohnorts aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen. Erhält bei der Wahl keine Bewerberin und kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am

Sonntag, dem 30. August 2026, von 8.00 bis 18.00 Uhr,

eine Stichwahl statt.

IV.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

V.

 

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

 

 

                                                                            Montabaur, den 29.07.2026

                                                                            Gabriele Wieland, Erste Kreisbeigeordnete,

                                                                            Kreiswahlleiterin

 


 

 


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