Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg


Das Bundesmeldegesetz regelt umfassend, unter welchen Voraussetzungen an wen die Meldebehörde die bei ihr gespeicherten Daten übermitteln darf. Zum Schutz der Betroffenen hat der Gesetzgeber in bestimmten Fällen Widerspruchsmöglichkeiten  eingeräumt. Anträge auf Einrichtung dieser Auskunfts-/Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) können in folgenden Fällen gestellt werden:

  1. Für eine Melderegisterauskunft, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (§ 51 Abs. 1 BMG). 
  2. Für die Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG).
  3. Für die Bekanntgabe von Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG).
  4. Für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 5  BMG).
  5. Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften. Antragsberechtigt sind Familienangehörige, die keiner oder nicht derselben Religionsgemeinschaft angehören wie der Meldepflichtige (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 3 BMG).
  6. Für die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (§ 36 Abs. 2 BMG).

Für weitere Informationen steht Ihnen das Team vom Bürgerbüro gerne zur Verfügung (Tel. 6268-280).


Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg


Andreas Heidrich
Bürgermeister

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